Ratgeber › Rechte in der Schule

Welche Strafen darf eine Schule verhängen?

Es war eine Prügelei auf dem Schulhof, und du warst dabei. Nicht als der, der angefangen hat, aber auch nicht als der, der weggegangen ist. Jetzt sitzt du vor der Schulleiterin, und sie sagt einen Satz, den du nicht einordnen kannst: „Das wird Konsequenzen haben, bis hin zum Schulverweis." Auf dem Flur haben die anderen schon alles Mögliche erzählt: Nachsitzen, Verweis, eine Woche raus, Rausschmiss. Was davon kann sie wirklich?

Die kurze Antwort: Eine Schule darf dich nicht bestrafen, sie darf Maßnahmen ergreifen, und das ist mehr als ein Wortspiel. Die Schulgesetze aller Länder kennen eine feste Liste, von der Ermahnung bis zur Entlassung, und alles, was nicht auf dieser Liste steht, darf eine Schule nicht tun. Die Liste hat zwei Stufen. Die untere, die Erziehungsmaßnahmen, darf jede Lehrkraft allein anordnen. Die obere, die Ordnungsmaßnahmen, braucht ein Verfahren mit Anhörung, Begründung und Rechtsmitteln. Die Schulleiterin kann dir also tatsächlich bis zur Entlassung alles androhen, aber sie kann fast nichts davon allein entscheiden, und für jede dieser Stufen gibt es Voraussetzungen, die eine Prügelei als Mitläufer in aller Regel nicht erfüllt. Was auf der Liste steht, wer entscheidet und was dir zusteht, erklärt dieser Text.

Die untere Stufe: was jede Lehrkraft darf

Erziehungsmaßnahmen, in Nordrhein-Westfalen „erzieherische Einwirkungen" genannt, sind die Mittel des Alltags, und sie sollen genau das sein: erziehen, nicht vergelten. Paragraf 53 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes zählt sie beispielhaft auf, und die Liste ähnelt der in allen anderen Ländern: das Gespräch, die Ermahnung, das Gruppengespräch mit Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung, der Ausschluss aus der laufenden Stunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach Information der Eltern, das zeitweise Einziehen von Gegenständen, die Wiedergutmachung eines Schadens, und Aufgaben, die dir dein Fehlverhalten verdeutlichen. Bayern nennt in Artikel 86 des Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes zusätzlich die Nacharbeit bei nicht hinreichender Beteiligung, Niedersachsen in Paragraf 61 des Schulgesetzes die vorübergehende Wegnahme von Gegenständen und den Ausschluss von der Stunde.

Gemeinsam ist diesen Maßnahmen dreierlei. Sie brauchen kein Verfahren, die Lehrkraft entscheidet sofort. Sie sind nicht anfechtbar, weil Gerichte sie als pädagogische Entscheidungen mit geringem Gewicht sehen. Und sie müssen verhältnismäßig sein, also zum Anlass passen, was der Punkt ist, an dem im Alltag die meisten Fehler passieren. Ein Eintrag für ein vergessenes Heft geht. Eine Stunde Nacharbeit dafür nicht. Was bei Nachsitzen und Kollektivstrafen gilt, steht im Ratgeber Darf ein Lehrer die ganze Klasse nachsitzen lassen?, was beim Handy, im Ratgeber Darf ein Lehrer mein Handy wegnehmen?.

Und es gibt Dinge, die auf keiner Liste stehen und deshalb nie erlaubt sind: körperliche Strafen in jeder Form, vom Ohrfeigen über das Festhalten bis zum Stehen in der Ecke; Strafarbeiten ohne pädagogischen Sinn wie das hundertfache Abschreiben eines Satzes; das Verweigern der Toilette; das Bloßstellen vor der Klasse; Geldbußen; das Herabsetzen einer Note als Strafe für Verhalten. Eine Lehrkraft, die so etwas tut, überschreitet nicht nur ihre Befugnis, sie macht sich unter Umständen dienstrechtlich oder strafrechtlich angreifbar.

Die obere Stufe: Ordnungsmaßnahmen und ihr Verfahren

Ordnungsmaßnahmen sind das, was die Schulleiterin meint, wenn sie von Konsequenzen spricht. Sie kommen nach den Schulgesetzen nur in Betracht, wenn Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, und sie setzen eine Pflichtverletzung voraus, also einen Verstoß gegen die Schulordnung oder gegen die Rechte anderer. Die Liste ist in Nordrhein-Westfalen fünfstufig: der schriftliche Verweis, die Überweisung in eine parallele Klasse, der vorübergehende Unterrichtsausschluss von einem Tag bis zu zwei Wochen, die Androhung der Entlassung und die Entlassung von der Schule. Darüber liegt nur noch die Verweisung von allen Schulen des Landes, die das Ministerium bestätigen muss und die praktisch nur bei Gewalt vorkommt, bei der die Sicherheit anderer nicht mehr gewährleistet ist. Bayern hat eine ähnliche, feiner abgestufte Reihe mit dem verschärften Verweis durch die Schulleitung, dem Ausschluss vom Unterricht für mehrere Unterrichtstage, der Versetzung in eine Parallelklasse, der Androhung der Entlassung und der Entlassung. Niedersachsen kennt in Paragraf 61 die Überweisung in eine Parallelklasse, den Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten, die Überweisung an eine andere Schule und die Verweisung von allen Schulen.

Der Unterschied zur unteren Stufe liegt nicht in der Liste, sondern im Verfahren, und das Verfahren ist dein Schutz. Erstens: Du musst vorher angehört werden. In Nordrhein-Westfalen entscheidet die Schulleitung über die ersten drei Stufen erst nach deiner Anhörung, und deine Eltern und die Klassenleitung müssen Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Nur in dringenden Fällen darf die Anhörung nachgeholt werden. Zweitens: Für die schweren Stufen entscheidet nicht eine Person, sondern ein Gremium. In Nordrhein-Westfalen ist das eine Teilkonferenz aus Schulleitung, Klassenleitung und drei gewählten Lehrkräften, dazu Vertreter der Eltern und des Schülerrats, in Bayern der Disziplinarausschuss oder die Lehrerkonferenz, in Niedersachsen die Klassenkonferenz. Drittens: Du darfst eine Vertrauensperson mitbringen, einen Schüler, eine Lehrkraft, einen Schulsozialarbeiter. Viertens: Die Entscheidung muss deinen Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Und fünftens: Gegen eine Ordnungsmaßnahme gibt es Widerspruch und Klage beim Verwaltungsgericht, denn anders als die Ermahnung ist sie ein Verwaltungsakt.

Was das für die Schulleiterin bedeutet: Einen schriftlichen Verweis kann sie, nach deiner Anhörung, allein aussprechen. Einen Unterrichtsausschluss ebenfalls, aber nur nach Anhörung und mit Begründung, und er muss zum Vorfall passen. Die Entlassung kann sie nicht allein, sie braucht die Konferenz, in der Regel eine vorherige Androhung, und bei einem Schulpflichtigen die Bestätigung der Schulaufsicht, die eine andere Schule zuweisen muss. Die Drohung vom Anfang ist damit rechtlich möglich, praktisch aber eine Androhung ohne Verfahren, und du solltest sie ernst nehmen, ohne sie als Entscheidung zu verstehen.

Verhältnismäßigkeit: die Regel, die über allem steht

Paragraf 53 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes sagt es in Absatz 1, Bayern und Niedersachsen an entsprechender Stelle, und es ist der Satz, den du dir für das Gespräch merken solltest: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Das heißt, die Maßnahme muss zum Fehlverhalten passen, sie darf nicht weiter gehen als nötig, und von mehreren geeigneten Mitteln muss das mildeste gewählt werden. Wer beim ersten Vorfall eine Ordnungsmaßnahme bekommt, obwohl eine Erziehungsmaßnahme gereicht hätte, hat ein Argument. Wer als Mitläufer einer Prügelei genauso behandelt wird wie der, der zugeschlagen hat, auch. Und wer einen Unterrichtsausschluss von zwei Wochen für etwas bekommt, das andere mit einem Verweis erledigt bekommen, hat den besten Grund für einen Widerspruch, denn Gerichte prüfen genau das.

Dazu kommt, dass Ordnungsmaßnahmen keine Strafen sein dürfen. Sie sollen Unterricht und Erziehung sichern, nicht vergelten. Ein Unterrichtsausschluss, der ausgesprochen wird, weil eine Lehrkraft gekränkt ist, oder eine Androhung der Entlassung als Abschreckung für die anderen, verfehlt diesen Zweck, und das ist ein Fehler, den eine Schulaufsicht erkennt. Was für die Frage gilt, ob dein Verhalten überhaupt in eine Note einfließen darf, erklärt der Ratgeber Wie wird eine Zeugnisnote berechnet?: Es darf nicht.

Was du im Büro der Schulleiterin tun kannst

Erstens: Nichts unterschreiben, was du nicht verstehst, und nichts zugeben, was nicht stimmt, aber auch nichts leugnen, was alle gesehen haben. Die Anhörung ist deine Gelegenheit, deine Sicht darzustellen, und sie wirkt, wenn sie ruhig und konkret ist: wer angefangen hat, was du getan hast, was du nicht getan hast, ob du Zeugen hast. Zweitens: Deine Eltern müssen beteiligt werden, und zwar vor der Entscheidung. Wenn die Schulleiterin dir im Gespräch eine Ordnungsmaßnahme ankündigt, ohne dass deine Eltern gehört wurden, kannst du das sagen, höflich und ohne Vorwurf: „Ich möchte, dass meine Eltern vorher Stellung nehmen können." Drittens: Frag nach einer Vertrauensperson, wenn du dich allein fühlst. Das ist dein Recht, kein Zeichen von Schwäche.

Wenn die Maßnahme schriftlich kommt, beginnt die Frist: in der Regel ein Monat für Widerspruch oder Klage, je nach Land. Bei einem schriftlichen Verweis lohnt sich der Widerspruch selten, weil der Verweis wenig Folgen hat und in der Akte spätestens mit dem Schulabschluss verschwindet. Bei einem Unterrichtsausschluss, einer Androhung der Entlassung oder der Entlassung selbst lohnt er sich fast immer, und hier gehört ein Fachanwalt für Schulrecht dazu, weil diese Maßnahmen Verfahrensfehler haben wie wenig anderes im Schulrecht: fehlende Anhörung, falsch besetzte Konferenz, keine Begründung, keine Verhältnismäßigkeit. Beachte dabei, dass Widerspruch und Klage bei der Überweisung in eine Parallelklasse und beim Unterrichtsausschluss in Nordrhein-Westfalen keine aufschiebende Wirkung haben: Die Maßnahme gilt, während das Verfahren läuft, es sei denn, ein Gericht setzt sie aus.

Was hier steht, ist keine Rechtsberatung, und die genaue Liste und das Verfahren stehen im Schulgesetz deines Landes; der Überblick über die Schülerrechte ordnet das Thema in das größere Bild ein. Für das Büro der Schulleiterin reicht: Die Liste ist fest, das Verfahren ist dein Schutz, und ein Mitläufer, der sich ruhig erklärt, bekommt in den allermeisten Fällen das, was er verdient, nämlich eine Erziehungsmaßnahme und ein Gespräch, das ihm nicht gefällt.

Ob eine Schule mit Ordnungsmaßnahmen sparsam und fair umgeht oder ob der Verweis dort zur Routine gehört, erzählt keine Schulwebsite. Die Erfahrungsberichte von Schülern und Eltern auf Schulerfahrung.com erzählen es, und wenn deine Schule dort noch fehlt, kannst du der Erste sein.

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