Ratgeber › Mobbing und Konflikte
Wann muss die Schule bei Mobbing eingreifen?
Sie haben alles richtig gemacht. Sie haben zugehört, sich Notizen gemacht, die Klassenleitung getroffen und die Vereinbarung per E-Mail festgehalten. Das war vor fünf Wochen. Seitdem hat es ein Gespräch mit der Klasse gegeben, von dem Ihr Kind sagt, es habe alles schlimmer gemacht. Außerdem gibt es einen Satz der Lehrerin, den Sie seither nicht loswerden:
„Wir beobachten das weiter.“
Sie fragen sich, ob die Schule überhaupt verpflichtet ist, etwas zu unternehmen, oder ob das Beobachten ausreicht.
Die kurze Antwort lautet: Die Schule muss eingreifen, sobald sie von Mobbing im Unterricht erfährt oder bei vernünftiger Aufmerksamkeit hätte erfahren müssen. Sie muss nicht irgendwann, sondern so schnell wie möglich handeln. Dies ergibt sich aus dem Erziehungsauftrag des Grundgesetzes, der Fürsorge- und Aufsichtspflicht, die in jedem Schulgesetz verankert ist, sowie der Garantenstellung der Lehrkräfte, die für die Sicherheit der ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich sind. Beobachten ist eine zulässige erste Maßnahme, wenn es Teil eines Plans ist. Es ist jedoch unzulässig, wenn es den Plan ersetzt. Was die Schule tun muss, was sie tun darf, woran Sie erkennen, ob sie ihrer Pflicht nachkommt, und was passiert, wenn sie es nicht tut, erklärt dieser Text. Wie Sie als Eltern Schritt für Schritt vorgehen sollten, erfahren Sie im Ratgeber Eltern & Mobbing in der Schule.
Woher die Pflicht kommt
Artikel 7 des Grundgesetzes stellt das Schulwesen unter staatliche Aufsicht. Aus diesem Erziehungsauftrag leiten Rechtsprechung und Schulrecht ab, dass Schulen die Kinder, die sie zum Besuch verpflichten, vor Schäden bewahren müssen. Die Schulgesetze konkretisieren dies als Fürsorgepflicht und Aufsichtspflicht. Die Fürsorgepflicht verlangt, dass die Schule das Wohl der Schüler schützt, auch vor anderen Schülern. Die Aufsichtspflicht verlangt, dass die Schule dort hinschaut, wo sich die Schüler aufhalten, wobei es Abstufungen nach Alter gibt: Der Schulhof einer Grundschule braucht eine andere Aufsicht als der Oberstufenbereich. Da Lehrkräfte während der Schulzeit an die Stelle der Eltern treten, haben sie eine sogenannte Garantenstellung, wie sie im Strafrecht definiert ist: Wer eine Gefahr abwenden muss und es unterlässt, kann für die Folgen verantwortlich sein, im Falle einer Körperverletzung sogar für fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen. Die von der Mobbingforschung der Universität München für Lehrkräfte zusammengestellten Rechtsgrundlagen fassen es wie folgt zusammen: Bei nachgewiesenen oder naheliegenden Schäden ist sofort zu handeln und die Aufsicht darf keine dauerhaft kontrollfreien Bereiche entstehen lassen.
Mobbing ist dabei nicht irgendein Konflikt. Die Schulgesetze verlangen von der Schule, Konflikte unter Schülern pädagogisch zu begleiten, und das darf sie mit Zeit und Augenmaß tun. Mobbing ist jedoch etwas anderes: ein systematisches, wiederholtes Schikanieren eines Kindes, das sich nicht wehren kann. Mobbing fällt somit unter die Pflicht, Schaden abzuwenden, und nicht unter die Pflicht, zu vermitteln. Für Ihr Gespräch mit der Schule ist dieser Unterschied von entscheidender Bedeutung: Es geht nicht um einen Streit, den die Kinder klären müssen, sondern um einen Schaden, den die Schule verhindern muss.
Wann "sofort" gilt
Die Pflicht beginnt mit dem Wissen. Sobald eine Lehrkraft erfährt, dass ein Kind gemobbt wird, durch das Kind, durch Eltern, durch Mitschüler oder durch eigene Beobachtung, läuft die Verantwortung der Schule, und ab diesem Tag ist Nichtstun keine Option mehr. Wie schnell gehandelt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Die Faustregel der Forschung lautet: Bei Gefahr für Leben oder Gesundheit sofort, bei allem anderen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Körperliche Angriffe, Drohungen oder die Verbreitung von Bildern sowie ein Kind, das nicht mehr zur Schule gehen will, sind Fälle für denselben Tag. Ausgrenzung, Hänseleien und Gerüchte sind Fälle für dieselbe Woche. Ein Zeitraum von fünf Wochen zwischen dem ersten Gespräch und einer wirksamen Maßnahme ist in keinem dieser Fälle angemessen.
Das Wissen der Schule beginnt nicht erst mit Ihrem Termin. Wenn Lehrkräfte bei vernünftiger Aufmerksamkeit hätten sehen müssen, was in der Klasse passiert, etwa weil ein Kind seit Wochen allein in der Pause steht oder weil Mitschüler es ansprechen, müssen sie es sich zurechnen lassen. Für Ihre Dokumentation heißt das: Notieren Sie, wann die Schule wovon erfahren hat, und ab wann sie es hätte sehen können. Beides zählt.
Was die Schule bei Mobbing tun muss und darf
Es gibt keine Vorschrift, die der Schule eine bestimmte Maßnahme vorschreibt, und das ist richtig so, weil jeder Fall anders ist. Es gibt aber einen Katalog dessen, was sie darf, und eine Pflicht, daraus etwas Wirksames zu wählen. Die mildesten Mittel sind pädagogisch: das Gespräch mit den beteiligten Kindern, mit der Klasse, mit den Eltern der Beteiligten, die Einbeziehung der Schulsozialarbeit und der Beratungslehrkraft, Programme wie der No-Blame-Approach, bei dem eine Unterstützergruppe aus der Klasse gebildet wird, oder die Farsta-Methode mit strukturierten Einzelgesprächen. Die Schule darf die Aufsicht verstärken, auf dem Hof, in der Umkleide, auf dem Schulweg zum Bus. Sie darf, als nächste Stufe, Erziehungsmaßnahmen gegen die mobbenden Kinder aussprechen und bei Wiederholung oder Schwere Ordnungsmaßnahmen, vom schriftlichen Verweis über die Versetzung in eine Parallelklasse bis zum Unterrichtsausschluss, wie der Ratgeber Welche Strafen darf eine Schule verhängen? beschreibt. Und sie darf bei Straftaten die Polizei einschalten; bei Körperverletzung, Bedrohung und der Verbreitung von Bildern muss sie es in der Regel sogar.
Was sie nicht darf, ist, das Opfer zu versetzen, um das Problem zu lösen. Die Umsetzung eines gemobbten Kindes in eine andere Klasse ist nur mit dessen Einverständnis und dem der Eltern zulässig. Sie sollte, wenn überhaupt, mit Maßnahmen gegen die Täter einhergehen. Eine Schule, die Ihnen den Klassenwechsel Ihres Kindes als erste Lösung anbietet, schiebt die Verantwortung von sich. Und was sie ebenfalls nicht darf, ist, das Mobbing mit dem Verhalten des Opfers zu erklären. Dass ein Kind anders ist, sich ungeschickt verhält oder provoziert, ist kein Grund für Mobbing. Es ist auch keine Entschuldigung dafür, dass die Schule nicht handelt.
Woran Sie erkennen, ob die Schule ihre Pflicht erfüllt
Es gibt vier Fragen, die Sie der Schule stellen können - und die eine handelnde Schule beantworten kann. Erstens: Was genau haben Sie bisher getan, mit wem haben Sie gesprochen und wann? Zweitens: Was ist der nächste Schritt und bis wann wird er umgesetzt? Drittens: Wer ist zuständig? Nennen Sie mir bitte eine Person mit Namen, nicht "das Kollegium". Viertens: Woran werden wir merken, ob es wirkt, und wann sprechen wir wieder? Eine Schule, die diese Fragen beantworten kann, erfüllt ihre Pflicht, auch wenn das Mobbing noch nicht aufgehört hat. Denn Mobbing endet selten nach nur einer Maßnahme. Eine Schule, die auf alle vier Fragen mit "Wir beobachten das weiter" antwortet, erfüllt ihre Pflicht nicht.
Ein Klassengespräch, das die Lage verschlimmert hat, ist dabei kein Beweis für Untätigkeit, sondern für eine Maßnahme, die nicht gewirkt hat. Das kommt vor, vor allem wenn das Gespräch das Opfer benannt hat. Die Pflicht der Schule ist damit nicht erfüllt, sondern sie verlangt jetzt die nächste Stufe, und das ist das, was Sie einfordern können: nicht eine Entschuldigung für das Gespräch, sondern den nächsten Schritt.
Wenn die Schule nicht handelt
Der übliche Weg ist hier zwingend: Zunächst wenden Sie sich an die Klassenleitung, dann an die Schulleitung und schließlich an die Schulaufsicht. Dabei ist es wichtig, dass Sie jeweils schriftlich und chronologisch vorgehen. Die Schulaufsicht, also das Schulamt, die Bezirksregierung oder das Landesschulamt, ist die Dienstaufsicht über die Schule und kann diese anweisen, zu handeln. Eine Beschwerde dorthin braucht keinen Dienstweg, sollte aber die Schulleitung nicht übergehen, sondern es sollte dokumentiert werden, dass die Schulleitung informiert war. Parallel dazu sollte die Schulpsychologie hinzugezogen werden, die mit der Schule zusammenarbeiten kann. Bei Gewalt oder Straftaten ist außerdem die Polizei einzuschalten.
Und dann gibt es die Haftung. Wenn ein Kind durch Mobbing, das die Schule kannte und nicht wirksam bekämpft hat, einen Schaden erleidet, körperlich oder seelisch mit Behandlungsbedarf, kommt ein Amtshaftungsanspruch nach Paragraf 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes in Betracht, gegen das Land oder den Schulträger. Zuerst greift die Schülerunfallversicherung, die Schäden in der Schule abdeckt; darüber hinaus haftet der Staat, wenn die Schule ihre Pflicht verletzt hat. Solche Verfahren sind selten und schwer, weil der Zusammenhang zwischen Untätigkeit und Schaden belegt werden muss, aber sie existieren, und allein die Möglichkeit ist der Grund, warum Schulleitungen auf eine dokumentierte Chronologie reagieren. Für diesen Weg brauchen Sie einen Fachanwalt für Schulrecht, und was hier steht, ist keine Rechtsberatung.
Für den Satz "wir beobachten das weiter" reicht zunächst eine E-Mail: die Chronologie, die vier Fragen, die Bitte um einen Termin mit der Schulleitung innerhalb einer Woche. Und für Ihr Kind gilt, was in jedem Mobbingfall gilt: Es hat nichts falsch gemacht, und es gibt Menschen, die helfen, die Beratungslehrkraft, die Schulpsychologie, die Nummer gegen Kummer unter 116 111 und für Sie das Elterntelefon unter 0800 111 0 550.
Erfahrungen: Mobbing in der Schule
Wie Lehrer, Schule und die Schulleitung mit Mobbingfällen umgehen, erfährt man oft erst, wenn es zu spät ist – und man womöglich selbst die Rolle des Opfers eingenommen hat. Gerne wird Schul-Mobbing auch totgeschwiegen oder ignoriert, um nach außen einen schönen Schein zu wahren. Umso wichtiger ist es, in Bewertungen von Schulen zu lesen und diese mitzugestalten, sofern man selbst Mobbingopfer war.
Warum sollte man Bewertungen für Schulen abgeben? Es gibt zwei einfache Gründe: Der erste liegt auf der Hand, da er andere Schüler davor bewahren kann, selbst Mobbing-Erfahrungen zu machen. Der zweite Grund ist nicht offensichtlich: Ihre Erfahrungen mit einer Schule, über die Sie hier auf diesen Seiten berichten können, können anonym abgegeben werden. So können Sie Ihre Erfahrungen teilen, was oft auch eine befreiende Wirkung haben kann, wenn man sich sprichwörtlich den Frust "von der Seele" schreiben kann. Auch wenn die Schule hier auf dem Portal nicht vertreten ist, kann Ihre Bewertung die erste sein, die andere Schüler abhält. Oder sie animiert die Schulleitung die hier mitließt, das Mobbingverhalten der Schüler zu überdenken.
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