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Fotos von Mitschülern: Was ist erlaubt?

Klassenfahrt, letzter Abend: Jemand macht ein Gruppenfoto am Strand und zwanzig Minuten später ist es auf Instagram. Du bist drauf, ganz links, mit halb geschlossenen Augen. Du hast niemanden gefragt und niemand hat dich gefragt. Bis gestern hättest du gesagt, dass das völlig normal ist. Heute Morgen hat die Klassenleitung in der ersten Stunde gesagt, dass das so nicht geht. Die halbe Klasse hat gefragt: „Warum eigentlich nicht?”

Die kurze Antwort lautet: Du darfst Fotos von Mitschülern machen, wenn diese es mitbekommen und nicht widersprechen. Ohne das Einverständnis aller darauf erkennbaren Personen darfst du sie nicht veröffentlichen oder weitergeben. So steht es in Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes, das älter ist als jedes Handy, sowie in der Datenschutz-Grundverordnung, die neuer ist als die meisten Schüler. Heimliche Aufnahmen in Umkleiden, Duschen und Toiletten sowie alle Aufnahmen, die jemanden bloßstellen, sind verboten und strafbar. Die Grenze liegt also nicht beim Fotografieren selbst, sondern beim Teilen der Fotos. Diese Grenze ist leichter einzuhalten, als es nach dem Gruppenfoto am Strand klingen mag. Was erlaubt ist und was nicht, was für Lehrkräfte gilt und was du tun kannst, wenn ein Bild von dir unterwegs ist, erklärt dieser Text.

Das Recht am eigenen Bild, in einem Absatz

Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes von 1907 besagt, dass Bildnisse nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Zwei Wörter sind dabei wichtig. "Bildnis" bedeutet, dass du erkennbar bist, entweder am Gesicht, an der Figur oder am Namen darunter. "Verbreiten" bedeutet, dass du das Bild an andere weitergibst, sei es an eine Person oder an tausend, sei es auf Instagram, im Klassenchat oder per Nachricht. Das Fotografieren selbst regelt das Gesetz nicht. Deshalb darfst du am Strand Fotos machen, solange die Leute es sehen und nicht sagen, dass sie es nicht wollen. Sobald das Foto dein Handy verlässt, brauchst du die Zustimmung aller darauf erkennbaren Personen. Bei Minderjährigen unter 14 Jahren reicht die eigene Zustimmung nicht aus, da müssen die Eltern einverstanden sein. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren müssen in der Regel sowohl der Jugendliche als auch die Eltern zustimmen.

Es gibt Ausnahmen, die oft falsch verstanden werden. Paragraf 23 erlaubt Bilder von Versammlungen und Aufzügen, auf denen die Personen nur Beiwerk sind, wie etwa die Menschenmenge auf einem Schulfest. Ein Klassenfoto ist dagegen keine Versammlung in diesem Sinne, da jeder Einzelne darauf erkennbar ist und das Foto von ihm handelt. Das Argument, die anderen hätten doch auch gepostet, zieht nicht, weil Einwilligung nicht ansteckend ist. Wer auf einem Foto ist, das jemand anderes gepostet hat, hat damit nicht in das nächste eingewilligt.

Was strafbar ist

Das Zivilrecht regelt beispielsweise das Gruppenfoto. Das Strafrecht regelt die Fälle, die wehtun. Paragraf 201a des Strafgesetzbuchs stellt es unter Strafe, eine Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum, wie beispielsweise Umkleiden, Toiletten, Duschen oder Sanitätsräume, zu fotografieren oder zu filmen. Ebenfalls strafbar ist das Anfertigen von Bildern, die die Hilflosigkeit einer Person zeigen, etwa nach einem Sturz, oder die geeignet sind, dem Ansehen der Person erheblich zu schaden. Das Weitergeben solcher Bilder ist ebenfalls strafbar, auch wenn man sie nicht selbst aufgenommen hat. Im Gesetz stehen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, und für Jugendliche ab 14 gilt das Jugendstrafrecht. Wer Bilder von unbekleideten Personen unter 18 Jahren macht oder besitzt, fällt unter die Paragrafen 184b und 184c (Kinder- und Jugendpornografie), bei denen schon das Nichtlöschen eines zugeschickten Bildes strafbar sein kann. Das ist der Grund, warum jedes Jahr Schüler Besuch von der Polizei bekommen, die nur in einer Gruppe waren, in der so ein Bild gelandet ist. Was im Klassenchat gilt und wie man sich dort als Zuschauer verhält, beschreibt der Ratgeber Klassenchat: Was ist erlaubt?

Dazwischen liegt der Bereich, der nicht strafbar, aber verboten ist: das Foto vom schlafenden Mitschüler im Bus, das Bild mit dem hässlichen Gesichtsausdruck oder das Video vom Sturz in der Sporthalle. Wer solche Bilder verbreitet, verletzt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dieser kann die Löschung der Bilder verlangen, Unterlassung fordern und in schweren Fällen Schmerzensgeld einklagen. Die Schule darf eingreifen und Erziehungs- sowie bei Wiederholung Ordnungsmaßnahmen ergreifen, denn solche Bilder sind heutzutage meist der Anfang von Mobbing.

Lehrkräfte, Schulwebsite, Klassenfoto

Diese Regeln gelten auch in die andere Richtung und beziehen sich auf die Schule. Eine Lehrkraft darf dich nicht ohne deine Einwilligung fotografieren und die Bilder verwenden, auch nicht für die Schulwebsite, den Jahresbericht oder den Instagram-Account der Schule. Deshalb erhalten Eltern zu Schuljahresbeginn ein Formular, in dem sie ihre Einwilligung geben oder verweigern können. Wer keine Einwilligung gibt, darf auf keinem veröffentlichten Bild erkennbar sein. Das klassische Klassenfoto, das ein Fotograf macht und das Familien kaufen können, läuft über dieselbe Einwilligung. Wer nicht darauf sein will, muss nicht. Umgekehrt darfst du eine Lehrkraft nicht ohne ihr Einverständnis fotografieren oder filmen, erst recht nicht im Unterricht. Schon gar nicht darfst du das Video posten. Das ist ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Lehrkraft. Wenn das Video die Lehrkraft lächerlich macht, kommt Paragraf 201a dazu. Wie die Lehrkraft in diesem Fall mit deinem Handy verfahren darf, erklärt der Ratgeber Darf die Schule mein Handy durchsuchen?

Ein Sonderfall ist die Aufnahme als Beweis. Wenn dich eine Lehrkraft beleidigt oder ein Mitschüler bedroht und du filmst es: Das ist in der Regel trotzdem nicht erlaubt, denn das Recht am eigenen Bild und das Recht am gesprochenen Wort gelten auch für Menschen, die sich falsch verhalten. Eine heimliche Tonaufnahme ist nach Paragraf 201 sogar strafbar. In solchen Fällen helfen Zeugen und ein Gedächtnisprotokoll mit Datum weiter, nicht die Aufnahme. Eine Ausnahme sind Fälle, in denen die Aufnahme das einzige Mittel ist, eine schwere Straftat zu belegen. Ob das vorliegt, entscheidet am Ende ein Gericht und nicht du im Moment der Aufnahme.

Wenn ein Bild von dir unterwegs ist

Zunächst das, was du direkt tun kannst. Wer das Bild gepostet hat, muss es auf deine Veranlassung hin löschen, und zwar ohne Angabe von Gründen. Schreib der Person eine kurze Nachricht ohne Streit: „Da bin ich drauf, bitte nimm es runter.” Die meisten werden es dann entfernen. Wenn nicht, melde das Bild bei der Plattform. Instagram, TikTok und die anderen haben Meldewege für Bilder ohne Einwilligung und reagieren bei Minderjährigen meist schnell. Mach vorher einen Screenshot mit Datum, für den Fall, dass du ihn später brauchst. Dann wende dich an die Schule: Wenn das Bild in der Schule aufgenommen wurde, dort verbreitet wird oder zu Mobbing führt, ist die Klassenleitung zuständig. Sie kann die Person, die das Bild gepostet hat, zur Löschung anhalten und Konsequenzen ziehen. Bei Bildern aus Umkleiden oder Bildern, die dich bloßstellen, ist die Polizei einzuschalten. Das ist kein Überreagieren, sondern genau der Fall, für den Paragraf 201a geschrieben wurde. Deine Eltern sollten es wissen. Bei Bildern, die dich wirklich treffen, gibt es Stellen, die mit dir reden, bevor irgendetwas passiert: die Nummer gegen Kummer (116 111) oder die Beratung von juuuport, bei der Jugendliche Jugendliche beraten.

Was nicht hilft, ist: zurückposten, ein Bild der anderen Person veröffentlichen oder in der Gruppe darüber diskutieren. All das vergrößert die Sache und macht dich vom Betroffenen zum Beteiligten.

Wie es am Strand richtig geht

Es ist unspektakulär. Man sollte vor dem Posten fragen und nicht nach dem Löschen. Bei einem Gruppenfoto reicht die Frage "Darf das auf Insta?" in die Runde. Wer nicht möchte, sagt es, und das Bild wird so geschnitten, dass die Person nicht zu sehen ist. Alternativ bleibt das Bild im Chat der Beteiligten. Das lässt sich einmal in der Klasse besprechen und festhalten, am besten zusammen mit den Regeln für den Klassenchat: keine Bilder von anderen ohne deren Zustimmung, keine Bilder aus der Sporthalle und der Umkleide, und wer ein Bild von sich nicht will, bekommt es weg, ohne sich rechtfertigen zu müssen. Das ist nicht spießig, sondern das, was ihr euch gegenseitig schuldet, und es entspricht dem Gesetz, das seit 1907 gilt. Was hier steht, ist keine Rechtsberatung. Bei strafbaren Bildern gehört der Fall zu Polizei und Anwalt. Der Überblick über die Schülerrechte ordnet das Thema in das größere Bild ein.

Klassen-Chat, Bewertung von Schule und Lehrern

Ob an einer Schule diese sensiblen Dinge thematisiert werden oder nicht, erfährt man oft erst, wenn es zu spät ist. Egal, welche Erfahrungen du mit diesem Thema gemacht hast, ob positiv oder negativ, teile sie gerne in deinem Erfahrungsbericht mit deiner Schule. Unsere Bewertungsplattform für Schulen und Lehrer ist nicht nur dafür da, Kritik zu üben, sondern auch positive Dinge zu erwähnen. Darum macht es oft Sinn, als Erster eine entsprechende Bewertung abzugeben und dann seine Mitschüler nach ihrer Meinung zu fragen, indem du beispielsweise den Link zu deiner Schule verschickst. So entsteht eine offene Diskussion, die anderen Schülern und Eltern dabei hilft, sich eine Meinung über die Schule oder die dort unterrichtenden Lehrer zu bilden.

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